FAQ

Häufig gestellte Fragen

Allgemein

Schneller und einfacher geht es oft mit unserer Rezept-Hotline!

Bitte beachten Sie, dass hier keine Heilmittelrezepte bestellt werden können. Auch Wünsche nach Rückruf oder Termin können über diese Hotline nicht bearbeitet werden.

So geht’s:

  1. Rezept per Telefon-Hotline bestellen:
  2. Für diesen Service muss im aktuellen Quartal Ihre Versichertenkarte eingelesen sein!
  3. Rufen Sie uns wie gewohnt an und wählen dann über Ihre Tastatur die 1. 
  4. Nennen Sie unserem Anrufbeantworter Ihren vollständigen Namen und Ihren 
  5. Rezeptwunsch:  Name des Medikaments/der Medikamente und Packungsgröße
  6. Auch Überweisungen können Sie auf diesem Weg bestellen: Fachrichtung nicht vergessen und wenn erforderlich Überweisungsgrund
  7. Ihr Wunsch liegt am nächsten Tag ab 10 Uhr in unserem Abholfach für Sie bereit.

Tipp:

  • Das bestellte Rezept schicken wir auch gerne in Ihre Apotheke. 
  • Nennen Sie uns dann einfach die Apotheke Ihrer Wahl.

Folgende Apotheken nehmen an diesem Service teil:

Ist Ihre Apotheke nicht dabei? Dann sprechen Sie mit Ihrer Apotheke. Gerne versuchen wir auch Ihre Apotheke in diesen Service mit einzubinden

Manchmal dauert es länger und es ärgert Sie?!

Wir möchten jeden zeitnah versorgen können. Dafür planen wir natürlich eine gewisse Zeit ein. Die Frage nach dem Anliegen bei der Anmeldung hilft uns, bessere Zeitfenster für Sie zu planen.

Vermehrt beobachten wir seit einiger Zeit, dass – obwohl nur ein Akuttermin gewünscht wurde – teilweise komplette Fragelisten mitgebracht werden, die dann in der Abarbeitung weit mehr als die geplante Zeit benötigen. So kommt es zu weiteren zusätzlichen Wartezeiten der nachfolgenden Patienten. Wir finden, dass muss nicht sein!  Seien Sie nicht verärgert, wenn wir im Bedarfsfall einen weiteren Termin mit Ihnen vereinbaren, um dadurch allen gerecht werden zu können. Oder sagen Sie uns einfach, wenn Ihr Anliegen etwas umfangreicher ist. Danke !

Falls Sie nur ein Rezept oder eine Überweisung brauchen, so nutzen Sie doch unsere Rezept-Hotline unter 05771-1050. Infos dazu finden Sie hier !

Aktuell ist die Terminvereinbarung leider nur vor Ort oder über das Telefon möglich!

Grundsätzlich untersagt uns die KV das Rückdatieren von Krankmeldungen. In Ausnahmefällen können sie dennoch auf uns zählen:

– wenn der Erkrankungsbeginn eindeutig nachvollziehbar ist, z.B. durch eine vorausgegangene Krankenhausbehandlung, aus der Sie arbeitsunfähig entlassen wurden.

– wenn eine tagesaktuelle Terminvereinbarung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht mögich ist (Terminvergabe für den Folgetag des Anrufes).

Der Gesetzgeber erlaubt Firmen (Arbeitgebern) eine Krankmeldung des Beschäftigten ohne AU bis zu 3 Tagen. Das sollten Sie jedoch im Vorfeld klären, da der Arbeitgeber dies erlauben kann, aber nicht muss. In jedem Fall sollte also die AU ab dem Behandlungstag ausreichend sein. Wir können leider auch für diese „Kulanztage“ nicht rückwirkend krank schreiben, da wir nicht wissen, wie die einzelnen Firmen das geregelt haben.

Die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall geht grundsätzlich zu Lasten Ihrer Krankenversicherung. Dies gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Wunschatteste für Ferienjobs oder Schüler sind dagegen kostenpflichtig. Siehe auch Schulattest

Grundsätzlich besuchen wir unsere Patienten im Krankheitsfall auch zuhause !

Damit der Wunsch nach einem Hausbesuch eingeplant werden kann, bedarf es jedoch einer klaren medizinischen Notwendigkeit für diesen Hausbesuch.

Die Schwere der Erkrankung muss es dem Patienten unzumutbar machen, die Praxis aufzusuchen.

Der Patient lebt in einem Pflegeheim und ein Besuch wird durch das Pflegepersonal angefordert.

Der Wohnort des Patienten befindet sich im Versorgungsgebiet der Praxis (hier Rahden mit Ortsteilen)

Nicht aufschiebbare Notfälle während der Sprechstundenzeiten können wir nicht leisten. In der Regel ist hier jedoch auch die Versorgung durch einen Rettungsdienst, den Sie zeitnah unter der Notrufnummer 112 anfordern können, erforderlich.


Grundsätzlich obliegt es den Erziehungsberechtigten, ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr von der Schule zu entschuldigen. Bei Volljährigen kann der Betroffene sich selbst entschuldigen.

Sollte die Schule „pauschal“ ein ärztliches Attest in bestimmten Klassenstufen fordern, ist das nicht zulässig. Die Attestpflicht für einzelne Schüler oder ganze Klassen kann nur per Konferenzbeschluß in begründeten Fällen ausgesprochen werden und muss mitgeteilt werden.

Daher ist im Schulgesetzt NRW (und in anderen Bundesländern) klar geregelt, dass die Kosten für Schulatteste zu Lasten des Schülers, bzw. deren Erziehungsberechtigten gehen. Wir finden diese Regelung nicht immer ganz glücklich und möchten Sie bitten, bei gewünschten „Pauschalattesten durch einen Arzt“ dieses der Schule gegenüber ganz klar als Zumutung zu erklären und nach den konkreten Gründen für das Einfordern eines ärztlichen Attest zu fragen. 

Anders sehen wir die Attestpflicht bei krankheitsbedingten Versäumnissen wichtiger Arbeiten oder Prüfungen. Hier unterstützen wir kostenfrei den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest

Grundsätzlich sind alle Bescheinigungen, die ein Patient nicht krankheitsbedingt benötigt, kostenpflichtig. Das hängt damit zusammen, dass die gesetztlichen Krankenversicherungen nur für Honorare aufzukommen haben, die durch einen Krankheitsfall erforderlich werden.

kostenfrei

  • klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Heilmittelverordnungen
  • Hilfsmittelverordnungen
  • Rezepte / Überweisungen
  • Wiedereingliederungspläne
  • Kur-/Rehaanträge
  • Befundberichte für Rentenanträge
  • etc.

kostenpflichtig

  • Bescheinigungen über die Eignung für eine Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung, z.B. Berufsfachschulen (ausgenommen sind Jugenschutzuntersuchungen)
  • Bescheinigungen für die Eignung zur Arbeitsaufnahme in bestimmten Berufszweigen
  • Sportbescheinigungen (Tauchen, Sportboot, Fechten etc.)
  • Versicherungsanfragen (Kosten werden aber häufig durch den potentiellen Versicherer übernommen)
  • Führerschein-Untersuchung
  • Reiserücktrittsversicherungs-Bescheinigungen
  • gutachterliche Stellungnahmen für Rechtsanwälte oder auf Wunsch des Patienten
  • Gutenachten für Widerspruchsverfahren
  • Todesbescheinigungen (auch hier fühlt sich die GKV nicht mehr zuständig)
  •  etc.

Wir wünschen uns im Umgang miteinander genau wie Sie einen freundlichen und respektvollen Umgang.

Aber bitte haben sie auch manchmal Verständnis für unsere zahlreichen und zeitgleichen Aufgaben. Eine knappe Antwort hat in der Regel nichts mit Ihnen zu tun !

Unser Telefon klingelt im Dauerbetrieb. Da ist es schon manchmal erforderlich, zügig das Anliegen zu besprechen. Diskussionen über Minuten verärgern die nächsten Patienten in der telefonischen Warteschleife. Wenn es doch einiger Zeit bedarf, all Ihre Fragen zu beantworten, vereinbaren Sie einfach einen Rückruftermin mit uns. 

Ebenso verhält es sich mit den Gesprächszeiten an der Anmeldung. Wenn viele Patienten hinter Ihnen in einer Schlange warten und ihr Anliegen umfangreicher ist, ist es hilfreich, einen Termin zu vereinbaren oder bei einer Anzahl von Wünschen diese auf einem Zettel vorher zu notieren.

Wir sind sicher, wenn wir uns gegenseitig mit Respekt und Anerkennung für den anderen begegnen, gibt es meistens keinen Grund mehr für Unmut.

Sollten Sie sich dennoch mal richtig geärgert haben, dann sprechen Sie uns an. Wir sind jederzeit für konstruktive Kritik zugänglich!


Covid-19

Seit April 2021 ist die COVID-19-Schutzimpfung in den Arztpraxen erhältlich. Weiterhin steht nur eine begrenzte Liefermenge an Impfstoff pro Woche zur Verfügung.

Geimpft wird im Praxisteam überwiegend mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer, daneben je nach Verfügbarkeit auch AstraZeneca.

Es gibt keine Wahl des Impfstoffes!

Bei der Auswahl der zu impfenden Patient*innen richten wir uns nach der Priorisierung für chronisch Erkrankte gemäß Corona Impfverordnung.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie sich gegen Corona impfen lassen wollen. Die Einladung zur Impfung erfolgt dann der Reihe nach gemäß Corona Impfverordnung.

Es stehen uns wöchentlich wechselnde Mengen an Impfstoff zur Verfügung. Geimpft wird im Praxisteam überwiegend mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer, daneben je nach Verfügbarkeit auch AstraZeneca / Johnson&Johnson.

Wir verimpfen AstraZeneca / Johnson&Johnson Impfung weiterhin vornehmlich an Personen > 60 Jahre.

Als Bestandspatient unter <60 Jahre können Sie sich ebenfalls ohne Priorisierung mit AstraZeneca / Johnson&Johnson impfen lassen. Bitte wählt diese Option innerhalb der Registrierung zur Corona Impfung an.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie sich gegen Corona impfen lassen wollen. Hierzu steht Ihnen folgendes Formular zur Verfügung. Die Einladung zur Impfung erfolgt dann der Reihe nach gemäß Corona Impfverordnung.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie sich gegen Corona impfen lassen wollen. Hierzu steht Ihnen folgendes Formular zur Verfügung. Die Einladung zur Impfung erfolgt dann der Reihe nach gemäß Corona Impfverordnung.